Erfinden & Patente, Themenglossar
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'''Marke''': Schutzmarke, Warenzeichen; schutzfähiges Zeichen einer Ware oder Dienstleistung, deren Name ein Hersteller/ Besitzer, Unternehmen o.Ä durch Eintragung rechtlich schützt und nachfolgend das alleinige Recht der wirtschaftlichen Inbetriebnahme (z.B. Verkauf/ Verbreitung) besitzt. Die Eintragung ist möglich beim ''DPMA'' als ''Wortmarke'' oder ''Bildmarke''. | '''Marke''': Schutzmarke, Warenzeichen; schutzfähiges Zeichen einer Ware oder Dienstleistung, deren Name ein Hersteller/ Besitzer, Unternehmen o.Ä durch Eintragung rechtlich schützt und nachfolgend das alleinige Recht der wirtschaftlichen Inbetriebnahme (z.B. Verkauf/ Verbreitung) besitzt. Die Eintragung ist möglich beim ''DPMA'' als ''Wortmarke'' oder ''Bildmarke''. | ||
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+ | '''Markenanmelder''': Person, die eine ''Marke'' anmeldet/ eintragen lässt; oft eine juristische Person (z.B. Anwaltskanzlei), die nicht identisch mit dem ''Markeninhaber'' sein muss. | ||
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+ | '''Markenanmeldung''': Eintragung einer ''Marke'' beim ''DPMA''. | ||
'''Markengesetz''': Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums, das sich insbesondere mit allen Belangen, die eine ''Marke'' betreffen, befasst. | '''Markengesetz''': Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums, das sich insbesondere mit allen Belangen, die eine ''Marke'' betreffen, befasst. | ||
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+ | '''Markeninhaber''': Besitzer von ''Markenrechten'' an einer eingetragenen ''Marke''. | ||
'''Markenpiraterie''': S. ''Produktpiraterie''. | '''Markenpiraterie''': S. ''Produktpiraterie''. | ||
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+ | '''Markenrechte''': Das Recht, eine (bestimmte, angemeldete/eingetragene) ''Marke'' zu führen. | ||
'''Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)''': Rechtliche Regelung von Schutz, Schutzdauer und Verlängerung von ''Marken'', Eintragung von Lizenzen in Deutschland (seit 2019). | '''Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)''': Rechtliche Regelung von Schutz, Schutzdauer und Verlängerung von ''Marken'', Eintragung von Lizenzen in Deutschland (seit 2019). |
Aktuelle Version vom 19. September 2021, 10:38 Uhr
Die nachfolgenden Glossareinträge stammen aus den Bereichen Erfinden/ Erfindungs-Praxis und Patentwesen; sie werden in diesem speziellen Themen-Glossar zur schnellen spezifischen Auffindbarkeit noch einmal separat auf einer eigenen Seite aufgeführt.
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A
Anmeldetag: Tag der Anmeldung eines Patents; das Datum und ggf die Uhrzeit zählt für das Prioritätsrecht.
Anmeldungsgebühr: Gebühr zur Anmeldung einer Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster.
Äquivalente: S. Patentfamilie.
Arbeitnehmererfindung: Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht.
Auslegeschrift: Im Patentwesen früher eine Druckschrift der geprüften und angenommenen Anmeldung, um Dritten die Möglichkeit des Einspruchs vor einer Patenterteilung zu geben; heute abgelöst durch die Offenlegungsschrift.
Auskunftsanspruch: Recht eines Patentinhabers gegenüber einem Patentverletzer zum Schutz des geistigen Eigentums bzw. zur Durchsetzung seiner Interessen.
Ausstellungspriorität: Ein Begriff aus dem Erfinderbereich: Inanspruchnahme einer Schutzwirkung für eine neue Erfindung vom Tage der nachgewiesenen und beurkundeten Ausstellung auf einer Ausstellung oder Messe.
B
Benutzungsschonfrist: Begriff aus dem Markengesetz der besagt, dass gerechnet ab dem Zeitpunkt der Markenanmeldung ein Markeninhaber bis zu 5 Jahre Zeit hat, eine Marke in Gebrauch zu nehmen; er hat die Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung der Marke.
Bestimmungsamt: Nationales oder regionales Patentamt, für das ein Antragsteller die Behandlung einer internationalen Patentanmeldung beantragen kann und das die internationale Recherche nach dem Stand der Technik durchführt; die Patentanmeldung wird von der WIPO veröffentlicht.
Bildmarke: Spezielle Marke, die eine Abbildung, einen Schriftzug oder die besondere bildliche Ausgestaltung eines Wortes schützt; kann beim DPMA eingetragen werden.
Bundespatentgericht: Bundesgericht mit Sitz in München, das zuständig ist für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamtes, sowie über Klagen auf Nichtigerklärung oder Zurücknahme von Patenten und Erteilung von Zwangslizenzen; befasst sich auch mit Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Rechtsmittelgericht ist der Bundesgerichtshof.
C
Cross-Licensing (englisch): S. Kreuzlizensierung.
D
Defensiv-Publikation: S. Sperrveröffentlichung.
Diensterfindung: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die aus den dienstlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder aus seinen Erfahrungen oder Arbeiten am Arbeitsplatz hervorgehen; s. auch Arbeitnehmererfindung.
Disclaimer: Im Patentrecht: Änderung, mit der ein Patentanspruch eingeschränkt wird, indem spezielle Ausführungen oder Teilbereiche eines allgemeinen Merkmals ausgeschlossen werden, um Kriterien der Patentierbarkeit (z.B. Neuheit) zu erfüllen.
Doppelpatentierungen: Bezeichnung dafür, dass eine spätere Anmeldung eines Patents/ einer Erfindung Gegenstände (Elemente, Merkmale) einer früheren Anmeldung (auch durch den gleichen Anmelder/ Erfinder/ Patentinhaber) enthält; auch: wenn die Ausgangsanmeldung und die Teilanmeldung dieselbe Erfindung betreffen oder im Wesentlichen identisch sind. Sie kann im Falle einer erfolgreichen Klage u.U. zur Nichtigkeit beider Patente führen.
DPMA: Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt; obere Bundesbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz (und damit auch für Erfindungen und Patente), die dem Bundesministerium für Justiz untersteht.
E
Eintragungshindernis: Ein Begriff aus dem Erfinderbereich: Gründe, die gegen die Eintragung einer Marke oder eines Patentes sprechen (z.B. Verletzung älterer Schutzrechte); vgl. auch Patentierungshindernis.
Entdeckung: a) Fund, Feststellung oder Kenntniserlangung/ Erkennen von etwas, zur Zeit der Entdeckung bereits Vorhandenem, das aber bislang unbekannt war und dessen Nutzen unbestimmt ist; b) auch: erstmalige Beschreibung eines Naturgesetzes oder eines aus Naturgesetzen abgeleiteten Gesetzes. Vgl. auch Erfindung.
Erfinderbenennung: Wenn Patentanmelder und Erfinder nicht identisch sind, muss innerhalb von 15 Monaten (in Deutschland) nach dem Anmelde- oder Prioritätstag der oder die Erfinder benannt werden.
Erfinderberater: Person, die einen Erfinder vor/ bei der Schutzrechtsanmeldung und bei der Verwertung seiner Erfindung berät und unterstützt.
Erfindung: Schöpferische Leistungen (auf technischem Gebiet), durch die eine neue Problemlösung, also die Erreichung eines neuen Zieles mit bekannten Mitteln oder eines bekannten Zieles mit neuen Mitteln oder eines neuen Zieles mit neuen Mitteln, ermöglicht wird; allgemeiner: Handlungsanleitungen, die zeigen, wie man Naturkräfte (in bisher nicht gekannter Konstellation) einsetzt, um ein bestimmtes Problem zu lösen und ein Ziel zu erreichen. Im Unterschied zur Entdeckung.
Erfindungshöhe: Objektives Kriterium für die Anerkennung einer Erfindung, nach dem sich eine neue Erfindung für "den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt", nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt.
Erschöpfungsgrundsatz: Besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (z.B. einer Marke/ eines Patents) nicht mehr auf sein Schutzrecht für ein konkretes Produkt berufen kann, sobald es einmal mit seinem Einverständnis in Verkehr gebracht wurde.
Erteilung: S. Patenterteilung.
Erteilungsgebühr: Gebühr zur Erteilung eines Patents.
Europäisches Patentamt (EPA): Als Organ der Europäischen Patentorganisation errichtete Behörde zur Erteilung und Verwaltung europäischer Patente mit Sitz in München; s. auch Europäisches Patentrecht.
Europäisches Patentrecht: Länderübergreifendes Patentrecht; Rechtsgrundlage sind das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) (1973) und das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) (1975). Das Europäische Patent wird mit einer einzigen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt erteilt; der Patentanmelder bestimmt mit der Anmeldung, in welchen der Unterzeichnerstaaten des EPÜ und GPÜ, in denen das europäische Patent gelten soll
F
First-Mover-Vorteil: Im Erfindungswesen: Vorteil des Pioniers, der in einem neuen technischen Gebiet als erster ein Patentportfolio aufbaut, zuerst essentielle Technologien zu besetzen und die Konkurrenz zur Zusammenarbeit zu zwingen.
Freie Erfindung: Eine vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommene, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung eines Arbeitnehmers.
G
Gebrauchsmuster: Ein Begriff aus dem Erfinderbereich: Der "kleine Bruder des Patents"; Schutzrecht für gewerblich anwendbare Erfindungen. Es handelt sich um ein reines Registrierungsrecht, bei dem der Eintragungsgegenstand nicht geprüft wird.
Geheimhaltungsvertrag: Im Bereich des Erfindens: Vertrag, der das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse oder vertrauliche Unterlagen festschreibt (im Englischen: Confidential Disclosure Agreement); hierbei besteht Vertragsfreiheit.
Geheimpatent: Patent, das ein Staatsgeheimnis beinhaltet (z.B. eine militärische Erfindung); die Patenschrift wird in diesem Fall nicht veröffentlicht.
Geschmacksmuster: Ein Begriff aus dem Erfinderbereich: Schutzmöglichkeit der ästhetischen Gestaltung/ des Designs von gewerblichen Erzeugnissen (eines Gegenstands oder einer Fläche); Voraussetzung für den Schutz/ die rechtliche Schutzfähigkeit ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart/ Eigenständigkeit und damit Unterscheidungskraft besitzt.
Gewerbliche Anwendbarkeit: Der Gegenstand einer Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet herstellbar oder benutzbar sein; eine Grundvoraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung.
H
I
Inverkehrbringen: Im Patentrecht: Verschaffung und Veräußerung des Besitzes; im Markenrecht: die Erschöpfung des Markenrechts.
IPC (International patent classification): Grundlage für die Patentklassifikation, in der das gesamte Gebiet der Technik zur weltweiten Vereinheitlichung der Patentanmeldung, -einteilung und -prüfung aufgeschlüsselt und systematisiert ist.
J
Jahresgebühr: Gebühr zur Aufrechterhaltung eines Schutzrechts (ab dem dritten Jahr nach Erteilung).
K
Kollektive Erfindung: Modell der Innovation, bei dem Erfinder ihre Innovationen offen miteinander teilen i.S. des Open Source-Gedankens.
Kreuzlizensierung: Abkommen zwischen zwei Partnern, das die wechselseitige Erlaubnis erteilt, Patente der jeweiligen anderen Partei zu nutzen; Voraussetzung dafür ist das jeweilige Halten von Patenten in dem eigenen Patent-Portfolio, die für den Wettbewerber interessant sind.
L
Laufzeit: S. Patentlaufzeit.
Lizenz: Offizielle schriftliche Erlaubnis für etwas, das ohne diese verboten wäre.
Lizenzbau: Im Bereich des Patentwesens: Rechtsbegriff, der den Nachbau eines Produktes mit Erlaubnis des Herstellers, i.d.R. gegen finanziellen Ausgleich, bezeichnet.
Lizenzgebühr: Im Bereich des Patentwesens: Abgeltung von Nutzungsrechten.
Lizenzvertrag: Im Bereich des Erfindens/ Patentwesens: Vertrag, in dem ein Rechteinhaber dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht (z.B. für die Nutzung von Marken, Patenten, Gebrauchsmustern oder Know How) erteilt.
M
MaMoG: S. Markenrechtsmodernisierungsgesetz.
Marke: Schutzmarke, Warenzeichen; schutzfähiges Zeichen einer Ware oder Dienstleistung, deren Name ein Hersteller/ Besitzer, Unternehmen o.Ä durch Eintragung rechtlich schützt und nachfolgend das alleinige Recht der wirtschaftlichen Inbetriebnahme (z.B. Verkauf/ Verbreitung) besitzt. Die Eintragung ist möglich beim DPMA als Wortmarke oder Bildmarke.
Markenanmelder: Person, die eine Marke anmeldet/ eintragen lässt; oft eine juristische Person (z.B. Anwaltskanzlei), die nicht identisch mit dem Markeninhaber sein muss.
Markenanmeldung: Eintragung einer Marke beim DPMA.
Markengesetz: Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums, das sich insbesondere mit allen Belangen, die eine Marke betreffen, befasst.
Markeninhaber: Besitzer von Markenrechten an einer eingetragenen Marke.
Markenpiraterie: S. Produktpiraterie.
Markenrechte: Das Recht, eine (bestimmte, angemeldete/eingetragene) Marke zu führen.
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG): Rechtliche Regelung von Schutz, Schutzdauer und Verlängerung von Marken, Eintragung von Lizenzen in Deutschland (seit 2019).
Markenschutzrecht: Gesetz, das eingetragene Marken vor Nachahmung und in Verkehrbringung schützt.
Mehrfachprioritäten: Gleichzeitige Inanspruchnahme der Priorität mehrerer Voranmeldungen bei der Nachanmeldung eines Patents.
N
Nachanmeldung: Anmeldung einer Erfindung oder der Merkmalskombination einer Erfindung, die sich in ihrer Gesamtheit als zu einer zuvor angemeldeten Erfindung gehörend offenbart; auch: die Beanspruchung des Datums einer ersten Schutzrechtsanmeldung für eine oder mehrere ergänzende Anmeldungen, wobei der Inhalt der Nachanmeldung bereits bei der Voranmeldung enthalten sein muss. S. auch Prioritätsanspruch.
Neuheit: Im erfinderischen Sinn bezeichnet eine Erfindung, die nicht zum Stand der Technik, der alles vor dem Tag der Patentanmeldung umfasst, gehört; im Patentrecht: Eine Grundvoraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung.
Nichtigkeitsgründe: Notwendige Begründungen für eine Nichtigkeitsklage; im speziellen Fall einer Klage gegen ein Patent können dies (nur) sein: Fehlen einer Erfindung, fehlende Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung der Erfindung, unzureichende Erweiterung über den ursprünglichen Antrag hinaus, widerrechtliche Entnahme der Erfindung.
Nichtigkeitsklage: Möglicher Angriff auf ein erteiltes Patent, der sich auf nur auf bestimmte Nichtigkeitsgründe stützen kann.
Novität: Neuheit.
Novum: Neuigkeit, neu, Neues.
Nutzen: Maß für die Fähigkeit eines Gutes/Produkts oder einer Aktion, die Bedürfnisse eines Akteurs oder eines Prozesses zu befriedigen; s. auch Zusatznutzen.
O
Offenbarungsgehalt: Offenlegung der Merkmale einer Erfindung, z.B. durch eine technische Zeichnung; sie muss es dem Durchschnittsfachmann ermöglichen, sie nach den Angaben des Erfinders auszuführen. Aufzudecken ist, ist, was der Fachmann zur praktischen Ausführung der Erfindung benötigt. Dazu gehören das Anwendungsgebiet und der Verwendungszweck der Erfindung, das technische Problem, das mit der Erfindung gelöst werden soll, seine Lösung sowie die dafür erforderlichen Mittel und die Art ihrer Verwendung.
Offenlegungsschrift: Erstveröffentlichung einer Patentanmeldung; Vorstufe zu der geprüften Patentschrift.
Offensichtlichkeitsprüfung: Prüfung des DPMA, ob eine Patentanmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt und ob keine offensichtlichen Patentierungshindernisse vorliegen.
Open Invention Network (OIN): Industrie-Konsortium, das Software-Patente erwirbt und sie Unternehmen/ Personen frei zur Verfügung stellt, die sich bereit erklären, auf Patentansprüche gegen Linux zu verzichten.
P
Patent: Hoheitlich (vom DPMA) erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung; ein vom Staat dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger erteiltes, zeitlich begrenztes Monopol für die wirtschaftliche Nutzung einer Erfindung.
Patentamt: Behörde (in Deutschland das DPMA), die ua. einer natürlichen oder juristischen Person ein Schutzrecht auf geistiges Eigentum in Form eines Patents gewährt.
Patentanmelder: Person, die eine Erfindung zum Patent anmeldet; muss nicht mit dem Erfinder identisch sein (in diesem Fall s. Erfinderbenennung).
Patentanmeldung: Vorgang der Anmeldung einer Erfindung zum Patent; auch: Erwerb vorläufiger Schutzrechte.
Patentanspruch: Knapp und klar formulierte Angabe, die die Kennzeichnung des zu schützenden Patents beschreibt; sie muss den Stand der Technik hinreichend offenbaren, legt den Gegenstand des Erteilungsverfahrens fest und bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit den Schutzumfang der Patente.
Patentanwalt: Akademischer freier Beruf zur Vertretung und Beratung von Erfindern auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, der Erstellung von Patent- und Gebrauchsmusterschriften und in Angelegenheiten vor dem Patentamt, Patentgericht sowie Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht des Patentgerichts.
Patentauktion: Auktion zum Erwerb von Nutzungsanrechten von Patenten und Marken.
Patentbestand: Summe der Patente, die eine Person oder ein Unternehmen hält.
Patentberühmung: Hinweis an einem Gegenstand, der den Eindruck des Schutzes durch ein Patent oder eine Patentanmeldung erweckt; im Falle einer Anfrage besteht eine Auskunftspflicht. Eine ungerechtfertigte Patentberühmung ist in der Regel wettbewerbswidrig.
Patent-Blatt: Veröffentlichungsorgan des Patentamts (in Deutschland das DPMA) für schutzfähige Erfindungen.
Patentdokumentation: Veröffentlichungen des Patentamts (in Deutschland das DPMA) über erteilte Patente.
Patenterteilung: Ein gegen Jedermann wirkendes Recht, das dem Inhaber eines Patents verliehen wird, um anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen.
Patentfamilie: Gruppe von Patenten/ Patentanmeldungen, die miteinander verwandt sind.
Patentfähig: Maßstab, ob bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, um eine Erfindung zum Patent anzunehmen; in Deutschland oft gemessen an der Erfindungshöhe; patentfähig sind nur technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Patentgericht: Selbständiges und unabhängiges Bundesgericht mit Sitz in München.
Patentgesetz: Bestandteil des deutschen Rechts, der neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen beinhaltet.
Patentieren: Ein Patent erteilen.
Patentierungshindernis: Grund, der das Eintragen einer Erfindung/ eines Patents erschwert, anfechtbar oder unmöglich macht, wie z.B. die fehlende gewerbliche Anwendbarkeit, mangelnde Erfindungshöhe oder das Nichtvorlegen einer (einheitlichen) Erfindung.
Patentinformation: Informationen über Patente, die ein Amt (in Deutschland das DPMA) als Dienstleistung herausgibt; sie gliedern sich in technische, bibliografische und rechtliche Informationen.
Patentingenieur: Fortbildungsberuf nach einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium im Bereich der Ingenieurwissenschaften oder der Naturwissenschaften; zu den typischen Aufgaben gehören u.a. die Erarbeitung und Kontrolle von Patentanmeldungen, Klärung von Schutzrechtsangelegenheiten und Verteidigung eigener Patentrecherchen zur Unterstützung von Innovationsprozessen. S. auch Patenreferent.
Patentinhaber: Allein Nutzungsberechtigter an einem Patent.
Patentklassifikationen: Monohierarchische Strukturen, die der Ordnung von Patent-Dokumenten anhand der in ihnen beschriebenen technischen Sachverhalte dienen und die eine Patenrecherche ermöglichen.
Patentlaufzeit: Dauer der Schutzfähigkeit eines Patents, gerechnet ab dem Anmeldetag; beträgt in Deutschland 20 Jahre; s. auch Schutzrechtslaufzeit.
Patentmanagement: Prozess des systematischen und langfristigen Erfassens, Auswertens, Umsetzens und Verteidigens von Patenten.
Patentmanager: Ausführende Person bzw. unternehmensinterne/r BeauftragteR für das Patentmanagement.
Patent-Monitoring: Beobachtung der Patentsituation am Markt, inkl. der Patentrecherche und der Auswertung von Patentinformationen.
Patent-Pool: Ein Konsortium von mindestens zwei Unternehmen, die an einer gegenseitigen Kreuzlizensierung von Patenten beteiligt sind.
Patentportfolio: Sammlung von Patenten, die von einer Person oder einem Unternehmen gehalten werden und sich im günstigsten Fall abgestimmt ergänzen; das kann auch die zeitliche Abstimmung umfassen.
Patentprüfungsverfahren: Überprüfung durch das DPMA (in Deutschland), ob eine Erfindung patentierbar ist und die Anforderungen des Patengesetzes erfüllt; bei erfolgreicher Überprüfung wird ein Patent erteilt.
Patentrecherche: Suche in der Patentliteratur (Patentschriften, Offenlegungsschriften, Gebrauchsmuster) nach bereits vorhandenen Eintragungen gleicher oder ähnlicher Art; s. auch Patent-Monitoring.
Patentrecht: Recht, das im Gegensatz zu anderen Schutzrechten auch einer bloßen Idee Patentschutz bietet, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt, wie "Neuheit" und "Lösung eines Problems".
Patentreferent: Beauftragter für die Erarbeitung und Kontrolle von Patentanmeldungen, Klärung von Schutzrechtsangelegenheiten und Verteidigung eigener Patentrecherchen zur Unterstützung von Innovationsprozessen, ohne abgeschlossenes Ingenieursstudium; s. auch Patentingenieur.
Patentregister (früher Patentrolle): Von den Patentämtern geführte bibliographische Angaben zu Patentanmeldungen und Patenten.
Patentrolle: S. Patentregister.
Patentschrift: Erteiltes Patent; im Unterschied zur Offenlegungsschrift.
Patentstatistik: Statistik, die der Identifizierung technologischer Trends und der Besetzung bestimmter Felder mit Patenten, wie auch der Anzahl der Patentinhaber dient.
Patentstrategie: Systematische und planvolle Vorgehensweise, die alle Entwicklungs-, Recherche- und Umsetzungsmaßnahmen im Bezug auf eigene oder dem eigenen Patent nahen Fremd-Patente umfasst.
Patentstreitkammer: Spezielle Gerichtsabteilungen für Patentangelegenheiten, die in Deutschland an zwölf spezialisierten Zivilgerichten eingerichtet sind.
Patentstreitsachen: Alle Klageverfahren, durch die ein Anspruch aus einem im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird; zuständig sind die Patentstreitkammern der Landesgerichte.
Patentübersetzung: Übersetzung von Patentanträgen von einer Sprache in eine andere.
Patentüberwachung: Spezielles Rechercheinstrument, mit dessen Hilfe die Konkurrenz-/ Wettbewerbssituation am Markt in Bezug auf eigene gehaltene Patente und Erfindungen beobachtet und ausgewertet wird; sie kann auch präventiv eingesetzt werden, um neue technologische Entwicklungen am Markt rechtzeitig zu erkennen.
Patentumgehung: Formulierung technischer Lösungen, die aus dem Schutzbereich bestehender Patente herausführen.
Patentveredelung: Das Darstellen einer Erfindung bzw. eines Patents einer Erfindung auf eine Art und Weise, die es potenziellen Käufern oder Lizenznehmern ermöglicht, die Erfindung zu verstehen, den Nutzen zu erkennen und das inhärente Potenzial abzuschätzen; auch: Ergänzung oder Verbesserung einer Erfindung durch Funktionsoptimierung.
Patentverletzung: Unberechtigte Benutzung eines Patents.
Patentverletzungsklage: Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus einem Patent gegen Patentverletzer.
Patentverwerter: Vermittler, der Anbieter und Nutzer von Patenten zum Zwecke der Patentverwertung zusammenbringt.
Patentverwertung: Wirtschaftliche Nutzung eines Patents.
Patentverwertungsfonds: Einrichtung, die aufgrund der positiven Erfolgsprüfung eines Patents die finanziellen Mittel und das Know How zur erfolgreichen Umsetzung gewerblicher Schutzrechte bereitstellt und den Patentinhaber bei der Weiterentwicklung bis zur Marktreife unterstützt.
Patentwesen: Oberbegriff für den Bereich (das Fachgebiet), der alle Angelegenheiten umfasst, die sich um Patente und deren Rechte, Pflichten und Schutzmöglichkeiten drehen; auch gebräuchlich zur Bezeichnung eines innerbetrieblichen Bereichs, der sich mit Patenten und Erfindungen befasst (dort auch Patentmanagement genannt.
Patentzäune: "Zaun" aus strategischen Patenten um eine zentrale Erfindung herum, um mögliche Umgehungswege der Konkurrenz gezielt durch weitere Patente (z.B. Patentieren auch der zweitbesten Lösung) zu versperren; wichtiges Grundprinzip der Patentstrategie.
Patentzeichnung: Grafische Umsetzung und Visualisierung einer Patentidee.
Patentzusammenarbeitsvertrag: Internationales, von 20 Staaten unterzeichnetes Abkommen, das die Möglichkeit schafft, mit Hilfe einer einzigen internationalen Patentanmeldung für dieselbe Erfindung und in einer Sprache ein oder mehrere nationale Patenterteilungsverfahren zentral einzuleiten.
Plagiat: Fälschung, Diebstahl geistigen Eigentums.
Prioritär: Von höherer Priorität, vorrangig.
Priorität: Allgemein: Vorrang, Dringlichkeit, Vorzug; im Patentwesen: Beanspruchung des Datums einer ersten Schutzrechtsanmeldung. S. Voranmeldung und Nachanmeldung.
Prioritätsälter: Marke oder Patent mit einer früheren Anmeldung.
Prioritätsrecht: Frist von 12 Monaten (in Deutschland), die dem Anmelder einer früheren Gebrauchsmuster- oder Markenanmeldung für die Anmeldung seiner Erfindung zum Patent zusteht.
Prioritätstag: S. Anmeldetag.
Produktpiraterie: Unbefugte Nachahmung von Produkten, die durch eine Marke gesetzlich geschützt sind.
Proprietär: Unfrei (i.S.v. geistiges Eigentum), im Gegensatz zu frei (z.B. Idee, Software, ...).
Prüfungsgebühr: Gebühr zur Prüfung einer Erfindung auf Schutzfähigkeit.
Q
R
S
Schutzfähigkeit: Im Erfindungswesen die Bezeichnung dafür, ob eine Erfindung gewisse Kriterien erfüllt (z.B. Neuheit) und durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden kann.
Schutzhindernis: S. Eintragungshindernis.
Schutzrecht: Zusammenfassender Begriff für alle Rechte zum Schutz geistigen Eigentums; s. auch Patent und Gebrauchsmuster.
Schutzrechtsanmeldung: Beantragung des Schutzes für ein Patent, eine Marke, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster.
Schutzrechtsinhaber: Inhaber eines Schutzrechts (z.B. Patent, Marke) an einer Erfindung, einem Produkt oder einer Marke.
Schutzrechtslaufzeit: Dauer der Schutzfähigkeit eines schutzfähigen Gegenstands, gerechnet ab dem Anmeldetag; bei Patenten 20 Jahre, bei Gebrauchsmustern 10 Jahre.
Schutzumfang: Absolutes und ausschließliches Recht für den Inhaber einer Marke oder eines Patents, mit dem er Dritten die Benutzung und/oder Verwertung untersagen kann; beinhaltet sind der Identitätsschutz, der Schutz vor Verwechslungsgefahr und der Schutz der bekannten Marke. Oft auch als "relative Eintragungshindernisse" (für neue Marken/ Patente) bezeichnet.
Sperrveröffentlichung: Strategisches Instrument im gewerblichen Rechtsschutz, das durch die Veröffentlichung technischer Inhalte oder Erfindungen den Eintragungsgegenstand im bekannten "Stand der Technik" verankert; damit wird gebrauchsmuster- bzw. patentrechtlich verhindert, dass ein Dritter ein Patent auf diese Idee erhalten kann.
Stand der Technik: Im Erfinderwesen ein Begriff, der alle technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt umfasst, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik; Patente auf neue Erfindungen können nur erteilt werden, wenn sie sich vom Stand der Technik deutlich unterscheiden.
T
Technischer Verbesserungsvorschlag: Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemachte Vorschläge eines Arbeitnehmers, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind; s. auch Arbeitnehmererfindung und Diensterfindung.
Territorialprinzip: (im Patentrecht) Bezeichnung dafür, dass sich der Patentschutz auf das Gebiet des patenterteilenden Staates beschränkt.
Trivialpatent: Bezeichnung für ein Patent, das für eine Erfindung erteilt wurde, die nach Ansicht des Begriffsnutzers nur eine geringe Erfindungshöhe aufweist
U
U-Boot-Patent: Umgangssprachlich für ein Patent, das zu Anfang eher unbekannt ist und vom Inhaber auch nicht verteidigt wird, gleichzeitig aber in einen Standard integriert wird; hat sich der Standard später durchgesetzt, werden vom Inhaber Ansprüche geltend gemacht, wobei dieser hofft, dass es für Dritte teurer wäre, denn Standard zu ersetzen, als Lizenzgebühren zu bezahlen.
Urheber: Erschaffer eines literarischen, künstlerischen oder ähnlichen Werkes, einer Idee oder einer Erfindung.
Urheberrecht: Das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums, sowohl on materieller wie ideeller Hinsicht; bezieht sich auf das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk.
V
Vernichtungsanspruch: Anspruch eines Patentinhabers gegen einen Verletzer, dass, im Besitz des Verletzers befindliche patentverletzende Erzeugnisse vernichtet werden müssen.
Verwertung: S. Patentverwertung.
Verwertungsrecht: Ausschließliches Recht des Urhebers (Erfinders) zur Verwertung seines Werks (seiner Erfindung).
Voranmeldung: Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die für die Dauer von 1 Jahr vorläufigen Schutz (Prioritätsanspruch) für eine Erfindung gewährt; sie kann innerhalb dieses Zeitraums durch eine Nachanmeldung ergänzt werden; sie muss den Offenbarungsgehalt erfüllen.
Vorbenutzung: Verwertung einer Erfindung vor ihrer Anmeldung zum Patent; eine der Öffentlichkeit zugängliche Vorbenutzung steht einer Patenterteilung entgegen. Wird die Erfindung durch Vorbenutzung nicht öffentlich gemacht, und wird einem Dritten darauf ein Patent erteilt, ist der Vorbenutzer nicht von dem Patentschutz betroffen, d. h. er kann die Erfindung weiter benutzen.
Vorprüfung der Anmeldung: Prüfung eingehender Patentunterlagen auf Einhaltung der Formvorschriften und darauf, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen.
W
WIPO (englisch): World Intellectual Property Organization; zu deutsch: Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Wortmarke: Spezielle Marke, die ein konkretes Wort oder einen Namen, Namenszug oder Slogan schützt, unabhängig von der grafischen Gestaltung (s. Bildmarke); kann beim DPMA eingetragen werden.
Z
Zwangslizenz: Erteilung einer Lizenz im öffentlichen Interesse.